Überarbeitung der AIFMD: Arbeit für Anwälte, Erleichterungen für Anleger
Die EU hat die AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) überarbeitet und damit das zur Regulierung des „grauen“ Kapitalmarkts gedachte Instrument angepasst. „Die AIFMD II stellt eine bedeutende Entwicklung im regulatorischen Rahmen für AIFs insbesondere in Bezug auf die Kreditvergabe dar“, sagt Dr. Oliver Decker, Partner bei der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft und Aufsichtsrat bei Super Global.
Die Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD – Richtlinie 2011/61/EU) trat in Deutschland bereits 2013 mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft und brachte erhebliche Reformen im deutschen Investmentrecht mit sich – insbesondere durch die umfassende Regulierung des zuvor weitgehend unregulierten „grauen“ Kapitalmarkts.
Nach über zehn Jahren verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat im Februar 2024 die Änderungsrichtlinie zur AIFMD, bekannt als AIFMD II. „Die Einführung harmonisierter Regeln und Anforderungen an Risikomanagement, Anlegerschutz und Leverage in Anlehnung an bereits in Deutschland geltende Vorgaben ist ein wichtiger Schritt zur Förderung eines stabilen und nachhaltigen Finanzmarktes in der EU“, sagt Dr. Oliver Decker, Rechtsanwalt, Partner, Head of Financial Services/Legal, EU-Head of Regulatory, Banking & Finance/Legal bei der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft und Mitglied im Aufsichtsrat bei der Super Global.
Wesentliche Neuerungen für Kreditfonds
Die AIFMD II bringt bedeutende Änderungen für kreditvergebende Fonds mit sich. Verwaltungsgesellschaften, die solche AIFs verwalten, dürfen keine „originate to distribute“-Strategien mehr verfolgen, bei denen Kredite primär zur Veräußerung von Kreditrisiken am Sekundärmarkt vergeben werden.
Zusätzlich führt die AIFMD II spezielle Anforderungen für spezialisierte Kreditfonds ein, die hauptsächlich auf der Vergabe von Darlehen basieren. Diese Fonds sollen in der Regel als geschlossene Fonds strukturiert sein, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft kann ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für einen offenen AIF nachweisen.
Die AIFMD II erweitert die bestehenden Regelungen zum Liquiditätsmanagement in der AIFMD. AIFMs, die offene AIFs verwalten, müssen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Tools aus dem Anhang V der AIFMD II auswählen. Diese Tools sollten mit der Strategie, dem Liquiditätsprofil und der Rücknahmepolitik des AIF übereinstimmen. Fonds, die als Geldmarktfonds klassifiziert sind, müssen lediglich ein Tool aus dem Anhang V der AIFMD II auswählen.
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AIFMs müssen detaillierte Verfahren zur Nutzung aller Tools entwickeln und diese den nationalen Behörden mitteilen. Sie müssen außerdem die Aufsichtsbehörde ihres Heimatlandes benachrichtigen, wenn sie Liquiditätsmanagement-Tools aktivieren oder deaktivieren. Im Hinblick auf den zunehmenden Ausfall von Krediten (NPLs) und den Versäumnissen des Risikomanagements einzelner Marktteilnehmer stellt der europäische Regulierer erstmals konkrete Anforderungen an den AIFM.
Die neuen Vorgaben in Bezug auf Liquiditätsmanagement-Instrumente stellen für deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften jedoch kein Novum dar, da vergleichbare Anforderungen bereits durch das Rundschreiben 01/2017 (WA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) in Deutschland bereits seit Jahren fest etabliert sind. Insoweit sind die deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften bestens vorbereitet, um die Anforderungen der AIFMD II zu erfüllen. Zusätzlich erfolgt eine Konkretisierung von Risikomanagementanforderungen zum Schutz der Anleger, welche in anderen Mitgliedsstaaten nur sehr vage Konturen erfuhr.
Durch das „Gold Plating“ hat Deutschland seit Jahren einen hohen Standard in der Regulierung erreicht. Die konsequente Umsetzung und Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen unterstreicht die Nachhaltigkeit und Sicherheit des deutschen Kreditfondsmarkts und stärkt das Vertrauen der Anleger in die Stabilität und Transparenz der hiesigen Fondsstrukturen.
Mit der Einführung der AIFMD II soll dieser zumindest ähnlich für EU-AIFs gelten. Zudem wird auch ein europäischer Pass für Kreditfonds geschaffen, der es diesen Fonds ermöglicht, innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob die weiterhin sehr unterschiedlichen Bereichsausnahmen der Bankenregulierung in einzelnen Mitgliedsstaaten insbesondere in Frankreich, Italien und Österreich ungehindert die Kreditgewährung durch Kreditfonds an Kreditnehmer in ihren Ländern ermöglichen werden.